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BGB § 1254 Anspruch auf Rückgabe

BGB § 1254 Anspruch auf Rückgabe

[ Auszug: Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung des Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder die Rückgabe d ... ]